Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der smartlife Software Solutions GmbH für Leistungen im Bereich Software, Automatisierung und IT. Gegenüber Unternehmern gemäß österreichischem Recht.

smartlife Software Solutions GmbH · Erlenweg 12, A-8200 Eggersdorf bei Graz · FN 559029 b · UID ATU77088303

Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

Leistung und Prüfung

Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • die Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • die Erstellung von Individualprogrammen
  • die Überlassung von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • die Überlassung von Werknutzungsbewilligungen
  • die Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel — das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung — sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor (der Echtbetrieb kann nicht begonnen oder fortgesetzt werden), so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend bzw. schafft nicht die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Der Auftraggeber hat von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche — insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche — Zulässigkeit zu überprüfen.

Preise, Steuern und Gebühren

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag und ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet; Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

Liefertermin

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen — insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung — vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt.

Zahlung

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung. Die Nichteinhaltung berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

Urheberrecht und Nutzung

Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen zu verwenden. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte zieht Schadenersatzansprüche nach sich. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist gestattet, sofern kein ausdrückliches Verbot besteht und sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke unverändert übertragen werden.

Wird dem Auftraggeber Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z. B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers entbinden diesen von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der Lieferzeit. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich; in diesem Fall kann eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes verrechnet werden.

Gewährleistung, Wartung, Änderungen

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern sie auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend beschreibt und bestimmbar macht, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, keine unzulässigen Eingriffe in die Software vorgenommen wurden und die Software bestimmungsgemäß betrieben wird.

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, ungeeignete Organisationsmittel und Datenträger oder anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle verschuldeter Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

Die Haftung für mittelbare Schäden — wie entgangenen Gewinn, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Datenverluste oder Ansprüche Dritter — wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung begrenzt mit maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 15.000,–. Weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung — auch über Dritte — von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Vertragsdauer und 12 Monate nach Beendigung unterlassen. Bei Verstoß ist pauschalierter Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Inhalt davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das KSchG nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien zur außergerichtlichen Beilegung eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen.

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