Smartlife Software Solutions Gmbh
Erlenweg 12
A-8200 Eggersdorf
Allgemeine Geschäftsbedienungen
Allgemeine Geschäftsbedienungen
1.
Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1.
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung
angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind
grundsätzlich freibleibend.
2.
Leistung und Prüfung
2.1.
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
- Lieferung von Hardware
2.2.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang
der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und
Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem
Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung
stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung,
die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit
seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene
Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den
Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter
Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von
vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum
des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den
Auf¬traggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu
melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann,
so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel
abzulehnen.
2.5.
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der
Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies
dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht
dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der
Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin
für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind
vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und
Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
Auftraggebers.
2.8.
Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd
Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht
gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht
vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit
im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der
Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-,
urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle
leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für
die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
3.
Preise, Steuern und Gebühren
3.1.
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,
Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2.
Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei
allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den
jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.
Liefertermin
4.1.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst
genau einzuhalten.
4.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber
zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen
vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung
stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich
geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom
Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus
resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5.
Zahlung
5.1.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab
Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Reali¬sierungen in
Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder
Leistung Rechnung zu legen.
5.3.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die
Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung
zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen
und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6.
Urheberrecht und Nutzung
6.1.
Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die
Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für
die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des
Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen.
Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die
im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des
Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.
6.2.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit
übertragen werden.
6.3.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der
Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer
zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4.
Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB
Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den
Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
7.
Rücktrittsrecht
7.1.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder
rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die
vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein
Verschulden trifft.
7.2.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände,
die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von
der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers
möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den
erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch
nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation
beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen
Betriebssystem genutzt wird.
8.2.1
Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
–
der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den
Auftragnehmer bestimmbar ist;
–
der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung stellt;
–
der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen
hat;
–
die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der
Dokumentation betrieben wird.
8.2.2
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder
Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei
der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2.3
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund
organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als
notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber
zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom
Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter
Seite vorgenommen worden sind.
8.4.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf
unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter,
Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind,
anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich
verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme
ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das
ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7.
Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
9.
Haftung
9.1.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im
Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer
beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der
Auftragnehmer unbeschränkt.
9.2.
Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer
Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
9.3.
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit
Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen,
tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem
Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.5.
Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von
Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten
begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-.
Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
10.
Loyalität
10.1.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und
Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben,
des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des
Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11.
Geheimhaltung
11.1.
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12.
Sonstiges
12.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird
hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahekommt.
13.
Schlussbestimmungen
13.1
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag
im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den
Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
13.2
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden
können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des
Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der
Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder
inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der
Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder
abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in
einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.