Smartlife Software Solutions Gmbh
Erlenweg 12 A-8200 Eggersdorf

Allgemeine Geschäftsbedienungen

Allgemeine Geschäftsbedienungen

1.

Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1.

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer

schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung

angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche

Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind

grundsätzlich freibleibend.

2.

Leistung und Prüfung

2.1.

Gegenstand eines Auftrages kann sein:

- Ausarbeitung von Organisationskonzepten

- Global- und Detailanalysen

- Erstellung von Individualprogrammen

- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen

- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte

- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)

- Telefonische Beratung

- Programmwartung

- Erstellung von Programmträgern

- Sonstige Dienstleistungen

- Lieferung von Hardware

2.2.

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang

der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und

Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem

Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung

stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb

gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3.

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung,

die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten

Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese

Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit

seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu

gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4.

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene

Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den

Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und

Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter

Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von

vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum

des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den

Auf¬traggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten

Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu

melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,

wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann,

so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel

abzulehnen.

2.5.

Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der

Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß

Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies

dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht

dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der

Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines

Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung

durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin

für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind

vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7.

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf

Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und

Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des

Auftraggebers.

2.8.

Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd

Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-

Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht

gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht

vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit

im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der

Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-,

urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle

leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für

die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

3.

Preise, Steuern und Gebühren

3.1.

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.

Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von

Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,

Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2.

Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei

allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,

Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der

Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis

zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach

tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3.

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den

jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4.

Liefertermin

4.1.

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst

genau einzuhalten.

4.2.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber

zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen

vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung

stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich

geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom

Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus

resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,

Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5.

Zahlung

5.1.

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab

Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den

Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Reali¬sierungen in

Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder

Leistung Rechnung zu legen.

5.3.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die

Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der

vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom

Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom

Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung

zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen

und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,

Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6.

Urheberrecht und Nutzung

6.1.

Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht

ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die

Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für

die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des

Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen.

Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die

im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des

Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle

Genugtuung zu leisten ist.

6.2.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der

Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter

enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit

übertragen werden.

6.3.

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der

Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer

zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine

Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der

Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.4.

Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB

Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den

Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

7.

Rücktrittsrecht

7.1.

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder

rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen

Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die

vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein

Verschulden trifft.

7.2.

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände,

die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von

der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers

möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den

erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch

nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8.

Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1.

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation

beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen

Betriebssystem genutzt wird.

8.2.1

Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den

Auftragnehmer bestimmbar ist;

der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur

Verfügung stellt;

der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen

hat;

die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der

Dokumentation betrieben wird.

8.2.2

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder

Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei

der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen

Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2.3

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund

organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als

notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3.

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber

zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom

Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn

Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter

Seite vorgenommen worden sind.

8.4.

Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf

unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter,

Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind,

anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und

Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.5.

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich

verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme

ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das

ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.7.

Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

9.

Haftung

9.1.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im

Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer

beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der

Auftragnehmer unbeschränkt.

9.2.

Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer

Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich

ausgeschlossen.

9.3.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit

Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.4.

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem

Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen,

tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem

Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.5.

Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von

Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten

begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-.

Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche

des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

10.

Loyalität

10.1.

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und

Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben,

des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des

Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten

Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

11.

Geheimhaltung

11.1.

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des

Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12.

Sonstiges

12.1

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird

hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich

zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst

nahekommt.

13.

Schlussbestimmungen

13.1

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden

gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag

im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit

des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den

Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden

Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen

vorsieht.

13.2

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden

können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des

Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der

Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder

inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der

Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder

abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,

insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in

einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

Allgemeine

Geschäftsbedienu

ngen

1.

Vertragsumfang und

Gültigkeit

1.1.

Alle Aufträge und

Vereinbarungen sind nur dann

rechtsverbindlich, wenn sie vom

Auftragnehmer schriftlich und

firmengemäß gezeichnet werden

und verpflichten nur in dem in der

Auftragsbestätigung

angegebenem Umfang.

Einkaufsbedingungen des

Auftraggebers werden für das

gegenständliche Rechtsgeschäft

und die gesamte

Geschäftsbeziehung hiermit

ausgeschlossen. Angebote sind

grundsätzlich freibleibend.

2.

Leistung und Prüfung

2.1.

Gegenstand eines Auftrages

kann sein:

- Ausarbeitung von

Organisationskonzepten

- Global- und Detailanalysen

- Erstellung von

Individualprogrammen

- Lieferung von Bibliotheks-

(Standard-)Programmen

- Erwerb von

Nutzungsberechtigungen für

Softwareprodukte

- Erwerb von

Werknutzungsbewilligungen

- Mitwirkung bei der

Inbetriebnahme

(Umstellungsunterstützung)

- Telefonische Beratung

- Programmwartung

- Erstellung von Programmträgern

- Sonstige Dienstleistungen

- Lieferung von Hardware

2.2.

Die Ausarbeitung individueller

Organisationskonzepte und

Programme erfolgt nach Art und

Umfang der vom Auftraggeber

vollständig zur Verfügung

gestellten bindenden

Informationen, Unterlagen und

Hilfsmittel. Dazu zählen auch

praxisgerechte Testdaten sowie

Testmöglichkeiten in

ausreichendem Ausmaß, die der

Auftraggeber zeitgerecht, in der

Normalarbeitszeit und auf seine

Kosten zur Verfügung stellt. Wird

vom Auftraggeber bereits auf der

zum Test zur Verfügung gestellten

Anlage im Echtbetrieb gearbeitet,

liegt die Verantwortung für die

Sicherung der Echtdaten beim

Auftraggeber.

2.3.

Grundlage für die Erstellung

von Individualprogrammen ist die

schriftliche

Leistungsbeschreibung, die der

Auftragnehmer gegen

Kostenberechnung aufgrund der

ihm zur Verfügung gestellten

Unterlagen und Informationen

ausarbeitet bzw. der Auftraggeber

zur Verfügung stellt. Diese

Leistungsbeschreibung ist vom

Auftraggeber auf Richtigkeit und

Vollständigkeit zu überprüfen und

mit seinem Zustimmungsvermerk

zu versehen. Später auftretende

Änderungswünsche können zu

gesonderten Termin- und

Preisvereinbarungen führen.

2.4.

Individuell erstellte Software

bzw. Programmadaptierungen

bedürfen für das jeweils betroffene

Programmpaket einer

Programmabnahme spätestens

vier Wochen ab Lieferung durch

den Auftraggeber. Diese wird in

einem Protokoll vom Auftraggeber

bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit

und Vollständigkeit anhand der

vom Auftragnehmer akzeptierten

Leistungsbeschreibung mittels der

unter Punkt 2.2. angeführten zur

Verfügung gestellten Testdaten).

Lässt der Auftraggeber den

Zeitraum von vier Wochen ohne

Programmabnahme verstreichen,

so gilt die gelieferte Software mit

dem Enddatum des genannten

Zeitraumes als abgenommen. Bei

Einsatz der Software im

Echtbetrieb durch den

Auf¬traggeber gilt die Software

jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind

Abweichungen von der schriftlich

vereinbarten

Leistungsbeschreibung, sind vom

Auftraggeber ausreichend

dokumentiert dem

Auftragnehmer zu melden, der um

rasche mögliche

Mängelbehebung bemüht ist.

Liegen schriftlich gemeldete,

wesentliche Mängel vor, das heißt,

dass der Echtbetrieb nicht

begonnen oder fortgesetzt werden

kann, so ist nach Mängelbehebung

eine neuerliche Abnahme

erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht

berechtigt, die Abnahme von

Software wegen unwesentlicher

Mängel abzulehnen.

2.5.

Bei Bestellung von

Bibliotheks-(Standard-

)Programmen bestätigt der

Auftraggeber mit der Bestellung

die Kenntnis des

Leistungsumfanges der bestellten

Programme.

2.6.

Sollte sich im Zuge der

Arbeiten herausstellen, dass die

Ausführung des Auftrages gemäß

Leistungsbeschreibung tatsächlich

oder juristisch unmöglich ist, ist

der Auftragnehmer verpflichtet,

dies dem Auftraggeber sofort

anzuzeigen. Ändert der

Auftraggeber die

Leistungsbeschreibung nicht

dahingehend bzw. schafft die

Voraussetzung, dass eine

Ausführung möglich wird, kann

der Auftragnehmer die

Ausführung ablehnen. Ist die

Unmöglichkeit der Ausführung die

Folge eines Versäumnisses des

Auftraggebers oder einer

nachträglichen Änderung der

Leistungsbeschreibung durch den

Auftraggeber, ist der

Auftragnehmer berechtigt, vom

Auftrag zurückzutreten. Die bis

dahin für die Tätigkeit des

Auftragnehmers angefallenen

Kosten und Spesen sowie allfällige

Abbaukosten sind vom

Auftraggeber zu ersetzen.

2.7.

Ein Versand von

Programmträgern,

Dokumentationen und

Leistungsbeschreibungen erfolgt

auf Kosten und Gefahr des

Auftraggebers. Darüber hinaus

vom Auftraggeber gewünschte

Schulung und Erklärungen

werden gesondert in Rechnung

gestellt. Versicherungen erfolgen

nur auf Wunsch des

Auftraggebers.

2.8.

Ausdrücklich weisen wir

daraufhin, dass eine barrierefreie

Ausgestaltung (von Websites) iSd

Bundesgesetzes über die

Gleichstellung von Menschen mit

Behinderungen (Bundes-

Behindertengleichstellungsgesetz

– BGStG)“ nicht im Angebot

enthalten ist, sofern diese nicht

gesondert/ individuell vom

Auftraggeber angefordert wurde.

Sollte die barrierefreie

Ausgestaltung nicht vereinbart

worden sein, so obliegt dem

Auftraggeber die Überprüfung der

Leistung auf ihre Zulässigkeit im

Hinblick auf das Bundes-

Behindertengleichstellungsgesetz

durchzuführen. Ebenso hat der

Auftraggeber von ihm bereit

gestellte Inhalte auf ihre rechtliche,

insbesondere wettbewerbs-,

marken-, urheber- und

verwaltungsrechtliche Zulässigkeit

zu überprüfen. Der Auftragnehmer

haftet im Falle leichter

Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung

einer allfälligen Warnpflicht

gegenüber dem Kunden nicht für

die rechtliche Zulässigkeit von

Inhalten, wenn diese vom Kunden

vorgegeben wurden.

3.

Preise, Steuern und

Gebühren

3.1.

Alle Preise verstehen sich in

Euro ohne Umsatzsteuer. Sie

gelten nur für den vorliegenden

Auftrag. Die genannten Preise

verstehen sich ab Geschäftssitz

bzw. -stelle des Auftragnehmers.

Die Kosten von Programmträgern

(z.B. CD’s, Magnetbänder,

Magnetplatten, Floppy Disks,

Streamer Tapes,

Magnetbandkassetten usw.) sowie

allfällige Vertragsgebühren

werden gesondert in Rechnung

gestellt.

3.2.

Bei Bibliotheks- (Standard)-

Programmen gelten die am Tag

der Lieferung gültigen

Listenpreise. Bei allen anderen

Dienstleistungen

(Organisationsberatung,

Programmierung, Einschulung,

Umstellungsunterstützung,

telefonische Beratung usw.) wird

der Arbeitsaufwand zu den am Tag

der Leistungserbringung gültigen

Sätzen verrechnet. Abweichungen

von einem dem Vertragspreis

zugrundeliegenden Zeitaufwand,

der nicht vom Auftragnehmer zu

vertreten ist, wird nach

tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3.

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und

Nächtigungsgelder werden dem

Auftraggeber gesondert nach den

jeweils gültigen Sätzen in

Rechnung gestellt. Wegzeiten

gelten als Arbeitszeit.

4.

Liefertermin

4.1.

Der Auftragnehmer ist

bestrebt, die vereinbarten Termine

der Erfüllung (Fertigstellung)

möglichst genau einzuhalten.

4.2.

Die angestrebten

Erfüllungstermine können nur

dann eingehalten werden, wenn

der Auftraggeber zu den vom

Auftragnehmer angegebenen

Terminen alle notwendigen

Arbeiten und Unterlagen

vollständig, insbesondere die von

ihm akzeptierte

Leistungsbeschreibung lt. Punkt

2.3. zur Verfügung stellt und seiner

Mitwirkungsverpflichtung im

erforderlichen Ausmaß

nachkommt.

Lieferverzögerungen und

Kostenerhöhungen, die durch

unrichtige, unvollständige oder

nachträglich geänderte Angaben

und Informationen bzw. zur

Verfügung gestellte Unterlagen

entstehen, sind vom

Auftragnehmer nicht zu vertreten

und können nicht zum Verzug des

Auftragnehmers führen. Daraus

resultierende Mehrkosten trägt der

Auftraggeber.

4.3.

Bei Aufträgen, die mehrere

Einheiten bzw. Programme

umfassen, ist der Auftragnehmer

berechtigt, Teillieferungen

durchzuführen bzw.

Teilrechnungen zu legen.

5.

Zahlung

5.1.

Die vom Auftragnehmer

gelegten Rechnungen inklusive

Umsatzsteuer sind spätestens 14

Tage ab Fakturenerhalt ohne

jeden Abzug und spesenfrei

zahlbar. Für Teilrechnungen gelten

die für den Gesamtauftrag

festgelegten

Zahlungsbedingungen analog.

5.2.

Bei Aufträgen, die mehrere

Einheiten (z.B. Programme

und/oder Schulungen,

Reali¬sierungen in Teilschritten)

umfassen, ist der Auftragnehmer

berechtigt, nach Lieferung jeder

einzelnen Einheit oder Leistung

Rechnung zu legen.

5.3.

Die Einhaltung der

vereinbarten Zahlungstermine

bildet eine wesentliche Bedingung

für die Durchführung der

Lieferung bzw. Vertragserfüllung

durch den Auftragnehmer. Die

Nichteinhaltung der vereinbarten

Zahlungen berechtigen den

Auftragnehmer, die laufenden

Arbeiten einzustellen und vom

Vertrag zurückzutreten. Alle damit

verbundenen Kosten sowie der

Gewinnentgang sind vom

Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden

Verzugszinsen im banküblichen

Ausmaß verrechnet. Bei

Nichteinhaltung zweier Raten bei

Teilzahlungen ist der

Auftragnehmer berechtigt,

Terminverlust in Kraft treten zu

lassen und übergebene Akzepte

fällig zu stellen.

5.4.

Der Auftraggeber ist nicht

berechtigt, Zahlungen wegen

nicht vollständiger

Gesamtlieferung, Garantie- oder

Gewährleistungsansprüchen oder

Bemängelungen zurück zu halten.

6.

Urheberrecht und

Nutzung

6.1.

Der Auftragnehmer erteilt

dem Auftraggeber nach

Bezahlung des vereinbarten

Entgelts ein nicht ausschließliches,

nicht übertragbares, nicht

unterlizenzierbares und zeitlich

unbegrenztes Recht die Software

für die im Vertrag spezifizierte

Hardware und im Ausmaß der

erworbenen Anzahl Lizenzen für

die gleichzeitige Nutzung auf

mehreren Arbeitsplätzen zu

verwenden, sämtliche auf der

Grundlage des Vertrages des

Auftragnehmers erstellten

Arbeitsergebnisse zum eigenen,

internen Gebrauch zu nutzen.

Sämtliche sonstige Rechte

verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des

Auftraggebers bei der Herstellung

der Software werden keine Rechte

über die im gegenständlichen

Vertrag festgelegte Nutzung

erworben. Jede Verletzung der

Urheberrechte des

Auftragnehmers zieht

Schadenersatzansprüche nach

sich, wobei in einem solchen Fall

volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2.

Die Anfertigung von Kopien

für Archiv- und

Datensicherungszwecke ist dem

Auftraggeber unter der

Bedingung gestattet, dass in der

Software kein ausdrückliches

Verbot des Lizenzgebers oder

Dritter enthalten ist, und dass

sämtliche Copyright- und

Eigentumsvermerke in diese

Kopien unverändert mit

übertragen werden.

6.3.

Sollte für die Herstellung von

Interoperabilität der

gegenständlichen Software die

Offenlegung der Schnittstellen

erforderlich sein, ist dies vom

Auftraggeber gegen

Kostenvergütung beim

Auftragnehmer zu beauftragen.

Kommt der Auftragnehmer dieser

Forderung nicht nach und erfolgt

eine Dekompilierung gemäß

Urheberrechtsgesetz, sind die

Ergebnisse ausschließlich zur

Herstellung der Interoperabilität

zu verwenden. Missbrauch hat

Schadenersatz zur Folge.

6.4.

Wird dem Auftraggeber eine

Software zur Verfügung gestellt,

deren Lizenzinhaber ein Dritter ist

(zB Standardsoftware von

Microsoft), so richtet sich die

Einräumung des Nutzungsrechts

nach den Lizenzbestimmungen

des Lizenzinhabers (Hersteller).

7.

Rücktrittsrecht

7.1.

Für den Fall der

Überschreitung einer vereinbarten

Lieferzeit aus alleinigem

Verschulden oder rechtswidrigem

Handeln des Auftragnehmers ist

der Auftraggeber berechtigt,

mittels eingeschriebenen Briefes

vom betreffenden Auftrag

zurückzutreten, wenn auch

innerhalb der angemessenen

Nachfrist die vereinbarte Leistung

in wesentlichen Teilen nicht

erbracht wird und den

Auftraggeber daran kein

Verschulden trifft.

7.2.

Höhere Gewalt,

Arbeitskonflikte,

Naturkatastrophen und

Transportsperren sowie sonstige

Umstände, die außerhalb der

Einflussmöglichkeit des

Auftragnehmers liegen, entbinden

den Auftragnehmer von der

Lieferverpflichtung bzw. gestatten

ihm eine Neufestsetzung der

vereinbarten Lieferzeit.

7.3.

Stornierungen durch den

Auftraggeber sind nur mit

schriftlicher Zustimmung des

Auftragnehmers möglich. Ist der

Auftragnehmer mit einem Storno

einverstanden, so hat er das Recht,

neben den erbrachten Leistungen

und aufgelaufenen Kosten eine

Stornogebühr in der Höhe von 30%

des noch nicht abgerechneten

Auftragswertes des

Gesamtprojektes zu verrechnen.

8.

Gewährleistung,

Wartung, Änderungen

8.1.

Der Auftragnehmer

gewährleistet, dass die Software

die in der dazugehörigen

Dokumentation beschriebenen

Funktionen erfüllt, sofern die

Software auf dem im Vertrag

beschriebenen Betriebssystem

genutzt wird.

8.2.1

Voraussetzung für die

Fehlerbeseitigung ist, dass

der Auftraggeber den Fehler

ausreichend in einer

Fehlermeldung beschreibt und

diese für den Auftragnehmer

bestimmbar ist;

der Auftraggeber dem

Auftragnehmer alle für die

Fehlerbeseitigung erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung stellt;

der Auftraggeber oder ein ihm

zurechenbarer Dritter keine

Eingriffe in die Software

vorgenommen hat;

die Software unter den

Bestimmungsmäßigen

Betriebsbedingungen

entsprechend der Dokumentation

betrieben wird.

8.2.2

Im Falle der

Gewährleistung hat Verbesserung

jedenfalls Vorrang vor

Preisminderung oder Wandlung.

Bei gerechtfertigter Mängelrüge

werden die Mängel in

angemessener Frist behoben,

wobei der Auftraggeber dem

Auftragnehmer alle zur

Untersuchung und

Mängelbehebung erforderlichen

Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der

Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB

gilt als ausgeschlossen.

8.2.3

Korrekturen und

Ergänzungen, die sich bis zur

Übergabe der vereinbarten

Leistung aufgrund

organisatorischer und

programmtechnischer Mängel,

welche vom Auftragnehmer zu

vertreten sind, als notwendig

erweisen, werden kostenlos vom

Auftragnehmer durchgeführt.

8.3.

Kosten für Hilfestellung,

Fehldiagnose sowie Fehler- und

Störungsbeseitigung, die vom

Auftraggeber zu vertreten sind

sowie sonstige Korrekturen,

Änderungen und Ergänzungen

werden vom Auftragnehmer

gegen Berechnung durchgeführt.

Dies gilt auch für die Behebung

von Mängeln, wenn

Programmänderungen,

Ergänzungen oder sonstige

Eingriffe vom Auftraggeber selbst

oder von dritter Seite

vorgenommen worden sind.

8.4.

Ferner übernimmt der

Auftragnehmer keine Gewähr für

Fehler, Störungen oder Schäden,

die auf unsachgemäße

Bedienung, geänderter

Betriebssystemkomponenten,

Schnittstellen und Parameter,

Verwendung ungeeigneter

Organisationsmittel und

Datenträger, soweit solche

vorgeschrieben sind, anormale

Betriebsbedingungen

(insbesondere Abweichungen von

den Installations- und

Lagerbedingungen) sowie auf

Transportschäden zurückzuführen

sind.

8.5.

Für Programme, die durch

eigene Programmierer des

Auftraggebers bzw. Dritte

nachträglich verändert werden,

entfällt jegliche Gewährleistung

durch den Auftragnehmer.

8.6.

Soweit Gegenstand des

Auftrages die Änderung oder

Ergänzung bereits bestehender

Programme ist, bezieht sich die

Gewährleistung auf die Änderung

oder Ergänzung. Die

Gewährleistung für das

ursprüngliche Programm lebt

dadurch nicht wieder auf.

8.7.

Gewährleistungsansprüche

verjähren in sechs (6) Monaten ab

Übergabe.

9.

Haftung

9.1.

Der Auftragnehmer haftet

dem Auftraggeber für von ihm

nachweislich verschuldete

Schäden nur im Falle groben

Verschuldens. Dies gilt sinngemäß

auch für Schäden, die auf vom

Auftragnehmer beigezogene

Dritte zurückzuführen sind. Im

Falle von verschuldeten

Personenschäden haftet der

Auftragnehmer unbeschränkt.

9.2.

Die Haftung für mittelbare

Schäden - wie beispielsweise

entgangenen Gewinn, Kosten die

mit einer Betriebsunterbrechung

verbunden sind, Datenverluste

oder Ansprüche Dritter - wird

ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3.

Schadensersatzansprüche

verjähren nach den gesetzlichen

Vorschriften, jedoch spätestens mit

Ablauf eines Jahres ab Kenntnis

des Schadens und des Schädigers.

9.4.

Sofern der Auftragnehmer das

Werk unter Zuhilfenahme Dritter

erbringt und in diesem

Zusammenhang Gewährleistungs-

und/oder Haftungsansprüche

gegenüber diesen Dritten

entstehen, tritt der Auftragnehmer

diese Ansprüche an den

Auftraggeber ab. Der Auftraggeber

wird sich in diesem Fall vorrangig

an diese Dritten halten.

9.5.

Ist die Datensicherung

ausdrücklich als Leistung

vereinbart, so ist die Haftung für

den Verlust von Daten abweichend

von Punkt 9.2 nicht

ausgeschlossen, jedoch für die

Wiederherstellung der Daten

begrenzt bis maximal EUR 10 %

der Auftragssumme je

Schadensfall, maximal jedoch EUR

15.000,-. Weitergehende als die in

diesem Vertrag genannten

Gewährleistungs- und

Schadenersatzansprüche des AG -

gleich aus welchem Rechtsgrund-

sind ausgeschlossen.

10.

Loyalität

10.1.

Die Vertragspartner

verpflichten sich zur gegenseitigen

Loyalität. Sie werden jede

Abwerbung und Beschäftigung,

auch über Dritte, von Mitarbeitern,

die an der Realisierung der

Aufträge gearbeitet haben, des

anderen Vertragspartners

während der Dauer des Vertrages

und 12 Monate nach Beendigung

des Vertrages unterlassen. Der

dagegen verstoßende

Vertragspartner ist verpflichtet,

pauschalierten Schadenersatz in

der Höhe eines Jahresgehaltes des

Mitarbeiters zu zahlen.

11.

Geheimhaltung

11.1.

Der Auftragnehmer

verpflichtet seine Mitarbeiter, die

Bestimmungen gemäß § 6 des

Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12.

Sonstiges

12.1

Sollten einzelne

Bestimmungen dieses Vertrages

unwirksam sein oder unwirksam

werden, so wird hierdurch der

übrige Inhalt dieses Vertrages

nicht berührt. Die Vertragspartner

werden partnerschaftlich

zusammenwirken, um eine

Regelung zu finden, die den

unwirksamen Bestimmungen

möglichst nahekommt.

13.

Schlussbestimmunge

n

13.1

Soweit nicht anders

vereinbart, gelten die zwischen

Unternehmern zur Anwendung

kommenden gesetzlichen

Bestimmungen ausschließlich

nach österreichischem Recht, auch

dann, wenn der Auftrag im

Ausland durchgeführt wird. Für

eventuelle Streitigkeiten gilt

ausschließlich die örtliche

Zuständigkeit des sachlich

zuständigen Gerichtes für den

Geschäftssitz des Auftragnehmers

als vereinbart. Für den Verkauf an

Verbraucher im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes

gelten die vorstehenden

Bestimmungen nur insoweit, als

das Konsumentenschutzgesetz

nicht zwingend andere

Bestimmungen vorsieht.

13.2

Für den Fall von Streitigkeiten

aus diesem Vertrag, die nicht

einvernehmlich geregelt werden

können, vereinbaren die

Vertragsparteien einvernehmlich

zur außergerichtlichen Beilegung

des Konfliktes eingetragene

Mediatoren (ZivMediatG) mit dem

Schwerpunkt

WirtschaftsMediation aus der Liste

des Justizministeriums

beizuziehen. Sollte über die

Auswahl der

WirtschaftsMediatoren oder

inhaltlich kein Einvernehmen

hergestellt werden können,

werden frühestens ein Monat ab

Scheitern der Verhandlungen

rechtliche Schritte eingeleitet. Im

Falle einer nicht zustande

gekommenen oder

abgebrochenen Mediation, gilt in

einem allfällig eingeleiteten

Gerichtsverfahren österreichisches

Recht. Sämtliche aufgrund einer

vorherigen Mediation

angelaufenen notwendigen

Aufwendungen, insbesondere

auch jene für eine(n)

beigezogene(n) RechtsberaterIn,

können vereinbarungsgemäß in

einem Gerichts- oder

Schiedsgerichtsverfahren als

„vorprozessuale Kosten“ geltend

gemacht werden.

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